Satzung des Naturheilvereins Bad Pyrmont e.V.

(in der Fassung vom 5. April 2017)

 

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „NATURHEILVEREIN Bad Pyrmont“. Er hat seinen Sitz in Bad Pyrmont und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln/Hannover eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

 

Naturheilverein Bad Pyrmont e.V.“

 

  1. Der Verein will die naturgemäße Lebens- und Heilweise verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen praktische Bedeutung verschaffen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und den besonderen Therapie-Einrichtungen und natürlichen Heilweisen dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

  1. Vortragstätigkeiten

  2. Gesundheitsaktionen

  3. Schulungsmaßnahmen

  4. Zusammenarbeit mit Vertretern von Heilberufen ( Ärzten, Psychologen und Heilpraktikern ) und von Heilhilfsberufen.

 

  1. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Zusammenschlüssen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung an. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßgabe der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet.

 

  1. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte dokumentiert. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erstreckt sich – ohne Erhöhung des Beitrages – auch auf den Lebenspartner sowie die Kinder während der Ausbildung oder des Studiums. (Familienmitgliedschaft ). Für Schüler, Auszubildende, Arbeitslose sowie Studenten, deren Immatrikulation nachgewiesen wird, beträgt der Jahresbeitrag die Hälfte des normalen Satzes.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

 

Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und der Beirat.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mittels Brief einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nur bei einstimmiger Beschlussfassung durch die Mitglieder zulässig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages, entlastet den Schatzmeister, beschließt Änderungen der Satzung und Maßnahmen, die einen Kostenaufwand von mehr als 2.500,00 € umfassen.

 

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangen.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und einem Vereinsmitglied aus der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6 Vorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

    1. dem ersten Vorsitzenden

    2. dem zweiten Vorsitzenden ( Stellvertreter)

    3. dem Schriftführer

    4. dem Schatzmeister

    5. und bis zu fünf Beisitzern

 

  1. Der erste und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist für weitere Wahlperioden zulässig.

 

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.

 

  1. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung, auf der mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen, abgewählt werden.

 

  1. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

     
  2. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt.

 

 

§ 7 Beirat

 

  1. Der Beirat des Naturheilvereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 

  1. Der Beirat hat beratende Funktion für Vorstand und Mitgliederversammlung und ist bemüht, auch wissenschaftstheoretisch in die Öffentlichkeit zu wirken.

 

 

§ 8 Mitgliedschaft im Deutschen Naturheilbund e.V.

 

Der Verein ist als solcher Mitglied im Deutschen Naturheilbund e.V. . Der für die Mitglieder des Vereins an die Dachorganisation abzuführende Beitrag berechtigt die Mitglieder des Naturheilvereins Bad Pyrmont zum Bezug der Mitgliederzeitschrift des Deutschen Naturheilbundes ( z.Zt. „Der Naturarzt“); d.h. pro Mitglied bzw. Familie monatlich ein Exemplar.

 

 

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Naturheilvereinen

 

Der Verein bemüht sich um Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Naturheilvereinen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 5 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Naturheilbund e.V.; der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11 Satzungsänderung

 

        Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Register-

          gerichtes Hameln/Hannover bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig

          sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen

          Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen,

          damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

 

 

Edith Mertensmeier     Ute Frey-Draksler

    1. Vorsitzende            2. Vorsitzende

 

 

 

 

 

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